Verein zur Förderung des Friedens in Israel und Palästina e.V. § 1 Name, Status, Sitz

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Friedens in Israel und Palästina e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Aachen eingetragen
Der Verein ist als Gemeinnützig anerkannt

Der Verein hat seinen Sitz in Roetgen -Rott


§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Bildung, Ausbildung, Friedenserziehung, Koexistenz – und Dialogprojekte in Israel und Palästina.

Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung und Versorgung , im schulischen und landwirtschaftlichen Bereich.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel insbesondere durch Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. / Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.


§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand

die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.

Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben.
Jede ordnungsmäßig eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands Bericht des Kassenführers Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für: Satzungsänderungen, die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes die Auflösung des Vereins


§ 9 Beurkundung der Beschlusse

1. Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen


§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


§ 11 Sonstiges

1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung
Die Satzung wurde am 18.10.2003 errichtet
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