Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Friedens in Israel und Palästina e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Roetgen -Rott
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Bildung, Ausbildung, Friedenserziehung, Koexistenz – und Dialogprojekte in Israel und Palästina.
Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung und Versorgung , im schulischen und landwirtschaftlichen Bereich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. / Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
§ 7 Vorstand
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus zuständig für: Satzungsänderungen, die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes die Auflösung des Vereins
§ 9 Beurkundung der Beschlusse
1. Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 11 Sonstiges
1. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung
Die Satzung wurde am 18.10.2003 errichtet